Immer häufiger wird in der Praxis die Frage aufgeworfen, welches Bewertungsverfahren das Geeignetste ist und wer die Verantwortung für die Festlegung der Unternehmensbewertungsmethode hat. Der Berufsverband der Wirtschaftsprüfer (IDW) und sein Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) haben den IDW Standard IDW S1 als wirtschaftswissenschaftliche Grundlage zur Unternehmensbewertung entwickelt.
Das modifizierte Ertragswertverfahren, das von Unternehmensbewertern und Sachverständigen für freiberufliche sowie mittelständische Unternehmen entwickelt wurde und seit 2011 ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für inhabergeführte Unternehmen ist, wird vom IDW Standards jedoch nicht berücksichtigt.
In der Entscheidung II ZB 12/21 vom 21.02.2023 hat der Bundesgerichtshof nochmals betont, dass es für die Unternehmensbewertung keine vorgeschriebene Bewertungsmethode gibt.2 In der Rechtsprechung ist es von zentraler Bedeutung, dass die Bewertungsmethode und das innerhalb dieser Methode verwendete Berechnungsverfahren den gesetzlichen Bewertungszielen entsprechen, von der Wissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannt sind und in der Praxis Anwendung finden.
Weil jede Wertermittlung zahlreiche Prognosen, Schätzungen und methodische Einzelentscheidungen umfasst, die nur auf ihre Verwertbarkeit und nicht auf ihre Richtigkeit gerichtlich überprüft werden können, ist es unmöglich, den Wert einer Unternehmensbeteiligung exakt zu berechnen. Dem mit Sachverstand beratenden Tatrichter obliegt es, die für die Einzelfallschätzung geeignete Bewertung auszuwählen.
Die Frage, welche Bewertungsmethode geeignet ist, stellt demnach keine Rechtsfrage dar. Sie gehört zur Feststellung der Tatsachen und zur Beweiserhebung und wird anhand der Bewertungstheorie und -praxis aus den Wirtschaftswissenschaften oder der Betriebswirtschaftslehre beurteilt.5 Dagegen ist es eine Rechtsfrage, ob die vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode oder das innerhalb dieser Methode verwendete Berechnungsverfahren den gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht.
Es ist dabei zu beachten, dass die Bewertungsmethoden keine Rechtsnormen darstellen und auch nicht diesen ähneln. Daher besteht für das Gericht keine Bindung an diese. Dies gilt erst recht für die Berechnungsmethoden, die von der Wirtschaftswissenschaft oder der Praxis der Wirtschaftsprüfung entwickelt wurden, selbst wenn sie in den Empfehlungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des IDW (FAUB) oder in den IDW Standards schriftlich dokumentiert sind.7 Eine Methode kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sie den Gegebenheiten des
Für die Unternehmensbewertung existiert daher kein einheitliches Verfahren, das für alle Unternehmen verbindlich anzuwenden wäre. Es ist vielmehr das Verfahren auszuwählen, das dem tatsächlichen Wert am nächsten kommt.9 Wie bereits oben ausgeführt, obliegt es dem sachverständig beratenen Tatrichter, im Rahmen der Tatsachenfeststellung bzw. Beweisaufnahme zu entscheiden, welche von mehreren rechtlich zulässigen Berechnungsweisen im konkreten Fall geeignet und sachgerecht ist.
Das modifizierte Ertragswertverfahren hat sich im Bereich der inhabergeführten kleinen und mittleren Unternehmen nicht nur im Familienrecht etabliert. Der BGH hat das modifizierte Ertragswertverfahren, das seit 1965 für freiberufliche Praxen entwickelt wurde und in mehreren Berufsgruppen als Standardverfahren verwendet wird, als das bevorzugte Bewertungsverfahren für die Bewertung freiberuflicher Unternehmen bezeichnet.11 Die Grundsatzentscheidungen des BGH beinhalteten die
2013 erweiterte der BGH seine Perspektive zur Bewertung von kleinen und mittleren gewerblichen Unternehmen unter Berücksichtigung des Inhabers durch das modifizierte Ertragswertverfahren.13 In seiner Entscheidung vom 8. November 2017 konkretisierte der BGH seine frühere Rechtsprechung, indem er feststellte, dass die Ertragswertmethode und die erforderlichen Anpassungen bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nicht nur gebräuchlich, sondern auch mit den Rechtsnormen vereinbar sind. Der BGH erläutert, dass die Bewertung von freiberuflichen Praxen und inhabergeführten Unternehmen nicht ausschließlich auf dem reinen Ertragswertverfahren (IDW S1) basieren kann. Stattdessen hat er die modifizierte Ertragswertmethode als angemessen anerkannt.14 Die OLG-Rechtsprechung bestätigte im Jahr 2023 die Anwendung des modifizierten Ertragswertverfahrens auch für gesellschaftsrechtliche Bewertungen gewerblicher Unternehmen.
Fazit
In der Unternehmensbewertung existiert also nicht nur eine allgemein gültige Wahrheit. Weder ein Berufsverband noch die wissenschaftliche Forschung besitzen die ausschließliche Richtlinienhoheit im rechtlichen Bereich der Unternehmensbewertung. Dem sachverständig beratenen Tatrichter obliegt es jedoch, das Bewertungsverfahren auszuwählen, das im konkreten Einzelfall angewendet werden soll. Der BGH hat dies für inhabergeführte freiberufliche und gewerbliche KMUs durch einen Verweis auf das modifizierte Ertragswertverfahren umgesetzt.